AGB
1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB
genannt) gelten im Sinne des § 343 UGB für Rechtsgeschäfte zwischen der
AP Batterien GmbH als Auftragnehmer (kurz AN genannt) und Unternehmern
als Auftraggeber (kurz AG genannt) für die Lieferung von Waren und
sinngemäß für die Erbringung von Leistungen.
1.2. Diese AGB werden vom AG durch die Erteilung des Auftrages
(Bestellung) als verbindlich anerkannt und gelten in ihrer zum Zeitpunkt der
Bestellung gültigen Fassung als ausschließliche Vertragsgrundlage für
sämtliche Geschäftsabschlüsse zwischen dem AN und dem jeweiligen AG,
unabhängig davon, ob der Auftrag mündlich oder schriftlich erteilt wird.
1.3. Von diesen AGB abweichende Bestimmungen oder entgegenstehende
Bedingungen des AG, insbesondere allfällige Einkaufsbedingungen des AG,
sind für den AN stets unbeachtlich und unverbindlich, selbst wenn diesen
vonseiten des AN nicht ausdrücklich widersprochen oder vom AN die
Auftragsdurchführung bzw. Lieferung ohne Erheben eines Widerspruchs
gegen entgegenstehende Bedingungen durchgeführt wurde. Eventuelle
Abweichungen und sonstige Abreden von diesen AGB müssen mit dem AN
ausdrücklich vereinbart werden und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Schriftform.
2. Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge sind stets unverbindlich, sofern nicht im Einzelfall
Abweichendes schriftlich vereinbart wird. Die Erstellung eines
Kostenvoranschlages ist grundsätzlich kostenpflichtig und wird
vereinbarungsgemäß dem AG in Rechnung gestellt, soweit nicht im Einzelfall
Abweichendes vereinbart wurde. Auf die Verrechnung des Entgelts für die
Erstellung des Kostenvoranschlages kann vonseiten des AN im Einzelfall
verzichtet werden, sofern es nachfolgend zu einem Vertragsabschluss mit
dem jeweiligen AG kommt.
3. Angebot
3.1 Angebote des AN gelten als freibleibend, sofern aus dem Angebot nicht
Gegenteiliges hervorgeht.
3.2 Mündliche Erklärungen (etwa Zusagen) und Vereinbarungen,
insbesondere von Mitarbeitern des AN, bedürfen für ihre Rechtsverbindlichkeit
der schriftlichen firmenmäßig unterzeichneten Bestätigung des AN.
3.3 Angebote für Reparaturen und Störungseinsätze können ohne vorherige
eingehende Begutachtung und Analyse des Fehlers nur auf Basis von
Erfahrungswerten gemacht werden und dementsprechend verstehen sich die
darin angeführten Angaben zu Leistungen und Ersatzeilen nur als Richtwerte.
Im Falle der Beauftragung von Reparatur- und Entstörungsleistungen erfolgt
die Verrechnung gemäß Pkt. 5.4.
3.4 Der AN behält sich bei Nichtbeauftragung vor, den ihm tatsächlich
entstandenen Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für
Begutachtungen dem Anfragenden in Rechnung zu stellen.
3.5 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des
AN weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können
jederzeit zurückgefordert werden und sind dem AN unverzüglich
zurückzustellen bzw. bei elektronischen Unterlagen unwiderruflich zu löschen,
wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
4. Bestellung, Vertragsabschluss, Auftragsbestätigung
4.1 Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn und sobald der AN nach Erhalt
der Bestellung des AG diesem eine schriftliche Auftragsbestätigung übermittelt,
spätestens aber mit tatsächlicher Durchführung der Bestellung. Der AG ist an
seine Bestellung 2 Wochen gebunden, innerhalb welcher der AN das Angebot
durch die Auftragsbestätigung bzw. tatsächliche Durchführung annehmen
kann.
4.2 Die in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Preislisten und dgl. enthaltenen
Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen über
Qualitätsmerkmale und Eigenschaften von Produkten und/oder Leistungen
sind nur dann maßgeblich und verbindlich, wenn im Angebot und/oder in der
Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
4.3 In der schriftlichen Auftragsbestätigung werden das Auftragsverhältnis
mitsamt den allenfalls noch ergänzend getroffenen (mündlichen)
Vereinbarungen abschließend zusammengefasst und festgehalten.
4.4 Der AG ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung des AN unverzüglich zu
prüfen und etwaige Abweichungen von der Bestellung zu rügen, widrigenfalls
sich der Vertragsinhalt ausschließlich nach der Auftragsbestätigung richtet.
4.5 Der AN behält sich das Recht vor, geringfügige Anpassungen des
Vertrages, die zu einer zwischenzeitig eingetretenen Verbesserung des
Standes der Technik oder einem sonstigen Forschritt dienen, auch nach
Übermittlung der Auftragsbestätigung vorzunehmen, soweit hierdruch nicht der
geschuldete Preis, die Funktionalität oder eine sonstige wesentliche
Vertragspflicht (Lieferzeit, Gewährleistungsanspruch, Haftung) geändert
werden.
4.6 Jegliche sonstigen Änderungen und Ergänzungen eines bereits
abgeschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen
Bestätigung des AN.
5. Preise
5.1 Sämtliche Preise sind veränderlich, verstehen sich netto, exklusive der
jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten ab Werk des Herstellers bzw.
ab Lager des AN exklusive Verpackung, Lieferung, Verladung, Montage,
Demontage, Rücknahme und ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung
von Elektro- und Elektronikaltgeräten für gewerbliche Zwecke im Sinne der
Elektroaltgeräteverordnung bzw. Altbatterien im Sinne der Batterieverordnung
sowie etwaige sonstige beauftragte Nebenkosten. Im Zusammenhang mit der
Lieferung erhobene Zölle, Steuern oder sonstige Gebühren und Abgaben
gehen zu Lasten des AG.
Ist im Einzelfall Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese, so wie eine
allenfalls vom AG gewünschte Transportversicherung, gesondert verrechnet,
beinhaltet jedoch grundsätzlich nicht das Abladen, Vertragen oder sonstige
Nebenleistungen. Die gelieferte Transport- und Warenverpackung wird nur
nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung mit dem AN von diesem
zurückgenommen. Für die ordnungsgemäße Entsorgung ist der AG
verantwortlich.
5.2 Bei mengenmäßig vom Angebot abweichenden Bestellungen behält sich
der AN eine Preisanpassung für die Teilbestellung vor.
5.3 Sämtliche Preise basieren auf der Grundlage, dass die vertraglich
vereinbarte Leistung unverzüglich und ohne Unterbrechung durch den AN
erbracht werden kann. Die Preise basieren daher auf den Kosten zum
Zeitpunkt des erstmaligen Angebotes und gelten nur für die im Angebot
angegebene Dauer bzw. wenn diese Angabe fehlt, für die Dauer von max. 3
Monaten ab Angebotsdatum. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der
Bestellung erhöht haben, so ist der AN berechtigt, die Preise entsprechend
anzupassen.
5.4 Für Reparatur- und/oder Entstörungsaufträge gilt, dass der AN die für die
zweckmäßige Auftragserledigung notwendigen, sachlich gerechtfertigten
(Mehr-)Leistungen erbringen und auf Basis des angefallenen Aufwandes dem
AG verrechnen kann, auch wenn diese in einem allfälligen dem Auftrag
vorhergehenden Angebot nicht oder nicht im selben Umfang enthalten waren.
Dies gilt insbesondere auch für Leistungen, deren Zweckmäßigkeit erst
während der Durchführung des Auftrages zu Tage tritt, wobei es für deren
Ausführung grundsätzlich keiner gesonderten Mitteilung des AN den AG bzw.
keiner gesonderten Beauftragung durch den AG bedarf, ausgenommen der
Leistungsumfang und damit auch die Kosten würden sich erheblich erhöhen.
In einem solchen Fall wird der AN das Einvernehmen mit dem AG über die
Ausführung der Mehrleistungen herstellen.
5.5 Alle Stundensätze und Leistungspauschalen in Dauerschuldverhältnissen
(zB bei Wartungsverträgen) unterliegen einer zumindest jährlichen
Preisanpassung auf Basis der von der Unabhängigen Schiedskommission
beim BMDW (vormals BMWFW) für den Fachverband der Elektro- und
Elektronikindustrie veröffentlichten Montageverrechnungssätze.
6. Obliegenheiten des AG
6.1 Der AG hat dafür einzustehen, dass sämtliche von ihm beigestellten
Materialen (auch Bauwerke) fach- und ordnungsgemäß hergestellt wurden
und jeweils dem Stand der Technik entsprechen, damit der AN seine Leistung
ordnungsgemäß erbringen kann, widrigenfalls den AN keine Verantwortung
für etwaige Schäden an den beigestellten Materialien oder eine Verzögerung
an seiner Leistungserbringung trifft. Sofern der AG gegen seine hiermit
festgehaltenen Obliegenheiten verstößt, ist er dem AN für sämtliche diesem
hieraus entstehende Schäden verantwortlich.
6.2 Für die Einhaltung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften und
behördlichen Auflagen, insbesondere nach dem Gewerbe- und/oder
Baurecht, sowie für die Erwirkung sämtlicher notwendigen Genehmigungen
ist ausschließlich der AG verantwortlich, der diesbezüglich den AN schad- und
klaglos hält.
7. Lieferung, Leistungsausführung, Fristen, Termine,
Serviceeinsätze
7.1 Lieferfristen bzw. Leistungserbringungsfristen sind, vorbehaltlich
abweichender schriftlicher Vereinbarung, stets als unverbindliche Richtwerte
anzusehen und stellen in keinem Fall verbindliche oder garantierte Fixtermine
dar. Die Liefer- bzw. Leistungserbringungsfrist beginnt frühestens mit dem
spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung;
b) Datum der Erfüllung der vollständigen, dem AG obliegenden
Abklärung aller für die Auftragsabwicklung erforderlichen
technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der AN eine vor Lieferung der Ware zu leistende
Anzahlung oder Sicherheit erhält.
AP Batterien GmbH | Voglweg 3 | 4910 Ried im Innkreis | Österreich
shop@ap-batterie.at www.ap-batterien.shop
Geschäftsführerin Andrea Thalhamer | Firmenbuch FN 650397t | UID ATU82057426
7.2 Die Einhaltung der Lieferfrist bzw. Leistungserbringungsfrist setzt sowohl
die rechtzeitige Bereitstellung sämtlicher notwendiger Informationen und
Unterlagen als auch die notwendige Mitwirkung, insbesondere rechtzeitige
Herstellung der AG-seitigen Voraussetzungen (vor allem allenfalls erforderliche
behördliche oder sonstige Genehmigungen und Abklärungen) durch den AG
voraus. Werden diese Voraussetzungen vom AG nicht rechtzeitig zur Gänze
erfüllt, wird die Lieferfrist bzw. Leistungserbringungsfrist um den
dementsprechenden Zeitraum, jedenfalls aber angemessen verlängert.
7.3 Für die Ausführung und Errichtung von Anlagen erforderliche behördliche
und sonstige Genehmigungen Dritter sind, wenn nicht ausdrücklich schriftlich
anders vereinbart, vom AG zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht
oder nicht rechtzeitig, so berechtigt das den AG nicht dazu, vom Vertrag
zurückzutreten.
Ist im Einzelfall vereinbart, dass der AN für die Einholung behördlicher und
sonstiger Genehmigungen Dritter verantwortlich ist und kommt es hierbei zu
Verzögerungen, die nicht der AN zu verantworten hat, so verlängert sich die
Lieferzeit bis zur Erlangung der erforderlichen Genehmigungen zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit.
7.4 Der AN ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu
verrechnen. Solche Teillieferungen bzw. teilweise Leistungserbringungen
können vom AG nicht zurückgewiesen werden. Ist Lieferung auf Abruf
vereinbart, so gilt die Ware, mangels konkret vereinbarter Abrufristen
oder -termine, spätestens 3 Monate nach dem Datum der Auftragsbestätigung
als abgerufen.
7.5 Sofern unvorhersehbare, unabwendbare und/oder vom Parteiwillen
unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt,
eintreten, welche die Einhaltung einer allenfalls vereinbarten Lieferfrist
be- und/oder verhindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer der
Auswirkungen dieser Umstände bzw. ggf. um einen einvernehmlich
vereinbarten Zeitraum. Dazu zählen insbesondere bewaffnete
Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Unruhen,
Brandkatastrophen, Hochwasser, Erdbeben, Verkehrsstörungen,
Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und
Rohstoffmangel aber auch Arbeitskonflikte (Streiks) sowie Ausfall eines
wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten
Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie
bei Zulieferanten des AN eintreten. Wenn einer der vorgenannten Umstände
länger als 4 Wochen andauert, werden AG und AN am Verhandlungswege eine
Regelung hinsichtlich der weiteren Abwicklung suchen. Sollte dabei keine
einvernehmliche Lösung erreicht werden, kann der AN ganz oder teilweise vom
Vertrag zurücktreten.
7.6 Der AG kann wegen Verzögerung oder gänzlichem Unterbleiben der
Lieferung bzw. Leistungserbringung, die auf leicht fahrlässiges Verhalten des
AN bzw. seiner Mitarbeiter zurückzuführen ist, weder Schadenersatz noch
Pönalen, Verdienstentgang, entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder
mittelbare Schäden geltend machen. Ebenso wenig besteht in solchen Fällen
ein Rücktrittsrecht.
7.7 Sofern der AN bzw. dessen Mitarbeiter die Verzögerung der Lieferung bzw.
Leistungserbringung grob schuldhaft herbeigeführt haben, kann der AG unter
Setzung einer vierwöchigen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
7.8 Ist ein Pönale schriftlich vereinbart worden, sind damit sämtliche Ansprüche
aus dem Titel des Verzuges abgedeckt und sohin die Geltendmachung
weitergehender Ansprüche explizit ausgeschlossen.
7.9 Ein Annahmeverzug des AG berechtigt den AN zur Verrechnung der
Kosten, die für die Zwischenlagerung und allfälliger Manipulationen der
lieferbereiten Ware anfallen.
7.10 Zu jedem Serviceeinsatz wird von den Mitarbeitern des AN über
sämtliche von ihnen erbrachte Leistungen ein Einsatzbericht erstellt, der alle
relevanten Auftragsdaten enthält, insbesondere die An- und Abfahrtszeit
und -strecke, die Art und Dauer der durchgeführten Arbeiten, allenfalls
eingesetztes Material und Ersatzteile, sowie allfällige festgestellte Mängel und
Folgeaktivitäten, die einer gesonderten Angebotslegung und/oder
Beauftragung bedürfen.
Nach Fertigstellung der Arbeiten wird der vom Mitarbeiter des AN erstellte
unterzeichnete Einsatzbericht dem AG bzw. dessen Beauftragten zur Prüfung
und Unterzeichnung übergeben. Ist zum Zeitpunkt der Fertigstellung der
Arbeiten der AG bzw. dessen Vertreter nicht (mehr) verfügbar, wird der
Einsatzbericht dem AG elektronisch per E-Mail zur Prüfung und Bestätigung
übermittelt, gilt aber jedenfalls als anerkannt, wenn nicht binnen einer als
hierfür angemessen betrachteten Frist von 2 Werktagen, eine begründete
Beanstandung erfolgt.
Der Einsatzbericht bildet unabhängig davon, ob ein vom AG unterzeichnetes
Exemplar vorliegt, in allen Fällen, wo kein Pauschalentgelt vereinbart worden
ist oder wo Mehr- bzw. Regieleistungen angefallen sind, die separat
abgerechnet werden können, die für beide Seiten verbindliche Grundlage für
die Abrechnung.
7.11 Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde, ist eine förmliche
Abnahme der vom AN erbrachten Leistungen durch den AG nicht erforderlich.
8. Sonderanfertigungen
8.1 Für Sonderanfertigungen besteht Abnahmepflicht durch den AG; diese
werden vom AN nicht zurückgenommen. Soweit der AG seiner
Abnahmepflicht nicht fristgerecht nachkommt, vor allem nach Anzeige der
Fertigstellung der Sonderanfertigung diese nicht übernimmt, geht die Gefahr
sogleich mit der Anzeige auf den AG über, der dem AN für sämtliche hieraus
entstehende Schäden samt entgangenen Gewinn, Folgeschäden und
mittelbare Schäden sowie (Lager-)Kosten ersatzpflichtig ist.
8.2 Nachträgliche Änderungen im Hinblick auf Menge, Ausführung und
Gestaltung von Sonderanfertigung bedürfen für deren Gültigkeit der
schriftlichen Bestätigung durch den AN und sind nach Auftragserteilung nur
gegen vollen Ersatz der hierdurch entstehenden Mehrkosten möglich.
9. Abnahmeprüfungen
9.1 Sofern der AG eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem AN
ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren.
Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die
Abnahmeprüfung am Herstellungsort (Werksabnahme) am Sitz des AN bzw.
an einem vom AN zu bestimmenden Ort während der Normal-Arbeitszeit des
AN durchzuführen.
9.2 Der AN muss den AG rechtzeitig vor der Abnahmeprüfung verständigen,
sodass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem
bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann.
9.3 Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als
vertragswidrig, so hat der AN unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und
den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der AG
kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen von nicht bloß
geringfügigen Mängeln verlangen.
9.4 Über die Abnahmeprüfung wird ein entsprechendes Abnahmeprotokoll
erstellt, worauf die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie
Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes von beiden Vertragsparteien zu
bestätigen ist. Ist der AG oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der
Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch den AN nicht
anwesend, wird das Abnahmeprotokoll nur durch den AN unterzeichnet und
dem AG eine Kopie des Protokolls übermittelt, dessen Richtigkeit der AG auch
dann nicht bestreiten kann, wenn er oder ein bevollmächtigter Vertreter dieses
mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte.
9.5 Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind die Kosten der
Abnahmeprüfung im angebotenen Preis enthalten. Jedenfalls vom AG selbst
zu tragen sind die ihm oder seinem bevollmächtigten Vertreter in
Zusammenhang mit der Abnahmeprüfung entstehenden Kosten wie zB
Reise- und Verpflegungskosten und Aufwandsentschädigungen.
10. Gefahrenübergang und Erfüllungsort
10.1 Wenn im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die
Übergabe und damit der Gefahrenübergang der Ware(n) an den AG EXW
gemäß INCOTERMS 2010, sohin ab Werk (Lager) des AN. Im Übrigen gelten
die INCOTERMS in der am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
10.2 Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit
ihrer Erbringung auf den AG über.
10.3 Verzögert sich die Annahme aufgrund von Umständen, die nicht vom AN
zu vertreten sind, gilt die Ware mit der Mitteilung der Übergabe- bzw.
Versandbereitschaft als übernommen und die Gefahr geht damit auf den AG
über.
10.4 Erfüllungsort für sämtliche Verträge im Hinblick auf die Lieferung und
Zahlung ist der Firmensitz des AN in Ried.
11. Zahlungsbedingungen, Aufrechnungs- und
Zurückbehaltungsverbot
11.1 Der Rechnungsbetrag ist, sofern nicht Abweichendes schriftlich vereinbart
wurde, binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum (Fälligkeitstag) ohne Abzug per
Überweisung in Euro auf das Konto des AN zu bezahlen, wobei der
Rechnungsbetrag am Fälligkeitstag vollständig, unwiderruflich und zur freien
Verfügung am Konto des AN zur unbeschränkten Verfügung des AN
gutgeschrieben sein muss.
11.2 Der AN ist berechtigt, einen verhältnismäßigen Teil des Entgelts und den
Ersatz von gemachten Auslagen schon vor Fertigstellung des Werks bzw. der
Ablieferung zu fordern und seine (weitere) Leistungserbringung von deren
rechtzeitigen Zahlung abhängig zu machen, sohin im Falle der nicht
rechtzeitigen Zahlung die (weitere) Leistungserbringung zu verweigern bzw.
zurückzubehalten.
11.3 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt
der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche
durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche
Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die
Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
11.4 Skontosätze, Skontofristen sowie die Gewährung allfälliger Rabatte
bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
11.5 Ist der AG mit einer Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder
anderen Geschäften im Verzug, so kann der AN unbeschadet seiner sonstigen
Rechte
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser
Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene
Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen;
b) sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig
stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der
Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils
geltenden Basiszinssatz verrechnen. In jedem Fall ist der AN berechtigt,
zudem vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen, Inkassokosten
und Rechtsanwaltskosten dem AG in Rechnung zu stellen;
c) andere Rechtsgeschäfte mit dem AG nur mehr gegen Vorauskasse erfüllen,
sofern der AG schon zum zweiten Mal mit einer Zahlung in Verzug geraten ist.
Davon unberührt bleibt die Berechtigung des AN zur Geltendmachung eines
darüberhinausgehenden Schadens sowie darüberhinausgehender
Betreibungskosten und sonstiger notwendiger Kosten für
zweckentsprechende außergerichtliche Betreibungs- oder
Einbringungsmaßnahmen im Sinne des § 1333 Abs 2 ABGB.
11.6 Eingeräumte Rabatte, Boni oder Skonti sind mit der termingerechten
Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.
11.7 Der AG ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen die
Forderungen des AN aufzurechnen oder seine Leistung zurückzubehalten, es
sei denn dessen Forderungen wurden rechtskräftig gerichtlich festgestellt
oder vom AN schriftlich und vorbehaltlos anerkannt.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Der AN behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten
Waren bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen
Rechnungsgesamtbetrages samt allfälliger Nebengebühren aus dem Vertrag
(Mahnspesen, Zinsen, Kosten) ausdrücklich vor.
12.2 Im Fall des, auch nur teilweisen, Zahlungsverzuges ist der AN berechtigt,
die Ware auch ohne Zustimmung des AG abzuholen.
12.3 Während aufrechtem Eigentumsvorbehalt ist dem AG eine
Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige
Verfügung der vom Eigentumsvorbehalt erfassten Waren und Leistungen
ausdrücklich untersagt und bleibt ohne Rechtswirksamkeit.
Soweit der AG verabredungswidrig die Vorbehaltsware weiterveräußert, tritt
dieser hiermit bereits mit Abschluss des Veräußerungsgeschäfts seine
hieraus entstehenden Ansprüche aus der Weiterveräußerung mit allen
Nebenrechten aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn
diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, an den AN ab und
verpflichtet sich einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf
seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen hat der AG dem AN die
abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekanntzugeben und dem AN
alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu
machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der AG
verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des AN hinzuweisen und diesen
unverzüglich zu verständigen.
13. Gewährleistung, Prüf- und Rügeobliegenheit
13.1 Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Werbeschriften,
Preislisten und dgl. enthaltenen Angaben sowie
sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen über Qualitätsmerkmale und
Eigenschaften von Produkten und/oder Leistungen können keine
Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden; diese sind vollkommen
unverbindlich.
13.2 Bei bloß unerheblicher, geringfügiger Abweichung vom vertraglich
vereinbarten Leistungsgegenstand, davon umfasst sind jedenfalls geringfügige
Farbabweichungen oder Ausführungsabweichungen, sind
Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
13.3 Die Gewährleistungsfrist wird auf ein Jahr beschränkt. Werden aber
gebrauchte Teile verwendet, worauf der AG vom AN ausdrücklich hingewiesen
wird, so gilt eine verkürzte Gewährleistungsfrist von 6 Monaten. Die jeweilige
Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
gemäß Pkt. 10. zu laufen. Vom AG gewünschte längere
Gewährleistungszeiträume müssen explizit verhandelt und schriftlich
vereinbart werden.
13.4 Allfällige Mängel müssen unter genauer Angabe und Beschreibung der
behaupteten Mängel samt Fotos unverzüglich, spätestens innerhalb von 3
Tagen gegenüber dem AN schriftlich angezeigt werden (Prüf- und
Rügeobliegenheit). Sollte der AG dieser Verpflichtung nicht oder nicht
fristgerecht nachkommen, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung,
Schadenersatz wegen des Mangels selbst oder Anfechtung des Vertrages
wegen Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache.
13.5 Nach schriftlicher Anzeige des Mangels und Eingang derselben beim AN
werden diese vom AN auf ihre Berechtigung hin überprüft. Sofern der
reklamierte Mangel dem Grunde nach anzuerkennen ist, wird hiervon der AG
schriftlich informiert und gleichzeitig diesem mitgeteilt, ob der Mangel nach
Wahl des AN durch Austausch oder Verbesserung behoben bzw. im Falle von
geringfügigen, nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu
behebenden Mängeln, eine angemessene Preisminderung vorgenommen
wird.
13.6 Bei rechtzeitigen Mängelrügen dürfen vom AG Zahlungen nur in einem
solchen Umfang zurückbehalten werden, wie es dem Ausmaß bzw. dem
Verhältnis zu den aufgetretenen/behaupteten Mängeln entspricht.
13.7 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden
Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und
Wegzeit) gehen nur in jenem Ausmaß zu Lasten des AN, in dem sie auch im
Leistungsumfang des ursprünglichen Auftrags enthalten waren. Aufwendungen
des AG im Rahmen der Gewährleistungsarbeiten, wie zB für
Personalbeistellungen, gehen zu seinen Lasten. Alle nicht von der
Gewährleistungspflicht gemäß diesen Bestimmungen umfassten Leistungen
werden dem AG vom AN nach Aufwand in Rechnung gestellt. Im Rahmen der
Gewährleistung ersetzte Teile gehen, soweit das Eigentum unter Beachtung
des Pkt. 12. bereits an den AG übertragen war, wieder in das Eigentum des AN
über.
13.8 Wird eine Ware vom AN auf Grund von Konstruktionsangaben,
Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des AG angefertigt, so
erstreckt sich die Haftung des AN nur auf bedingungsmäßige Ausführung.
13.9 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für solche Mängel, die auf nicht
vom AN bewirkter Anordnung oder Montage, ungenügender Einrichtung,
Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen,
Überbeanspruchung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung oder
Verwendung (insbesondere auch von ungeeigneten Betriebsmaterialien),
Verschleiß, eigenmächtige Veränderungen ohne schriftliche Genehmigung des AN, Einwirkung dritter
Personen, unsachgemäße Verwendung oder Instandhaltung, Überspannung,
atmosphärische Entladungen oder chemische Einflüsse zurückzuführen sind.
Dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom AG beigestelltes Material
zurückzuführen sind.
14. Haftung, Produkthaftung
14.1 Eine vertragliche oder außervertragliche Haftung des AN besteht nur
dann unbeschränkt, soweit der AN oder ein von diesem eingesetzter
Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder krass grob fahrlässig
verschuldet hat und ist sohin bei leicht oder bloß grob fahrlässigem Verhalten
ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für solche Schäden, die
entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden darstellen oder
durch vom AN zu vertretenden Lieferverzug entstanden sind. Davon unberührt
bleibt die Haftung des AN für Personenschäden; diesfalls gilt die vorgenannte
Haftungsbeschränkung nicht und haftet der AN bei jeder schuldhaften
Verursachung. Die Beweislast für das Vorliegen von grobem Verschulden liegt
beim AG.
Ist ein Pönale schriftlich vereinbart worden, sind damit sämtliche Ansprüche
aus dem Titel des Schadenersatzes abgedeckt und sohin die
Geltendmachung weitergehender Ansprüche explizit ausgeschlossen.
14.2 Die Frist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wird
auf ein Jahr beschränkt.
14.3 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme
und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der
behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz
ausgeschlossen. Der AG ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass
Betriebsanleitungen für die gelieferten Waren bzw. Werke von allen Benützern
eingehalten werden. Insbesondere hat der AG dafür zu sorgen, dass sein
Personal und andere mit der gelieferten Ware bzw. Werk in Berührung
kommende Personen, geschult und eingewiesen werden.
14.4 Eine Haftung des AN für Verletzungen der vertraglichen Verpflichtungen,
die auf Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige Umstände, die außerhalb
dessen Kontrolle liegen, zurückzuführen sind (beispielsweise Streik), ist
ausgeschlossen.
14.5 Da der AG die Waren des AN überwiegend in seinem Unternehmen
verwendet, ist eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gegenüber dem
AN ausgeschlossen.
14.6 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch
für die Haftung infolge der vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitnehmer und
Erfüllungsgehilfen.
15. Rücktritt vom Vertrag
15.1 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der AN berechtigt vom
Vertrag mit dem AG zurückzutreten,
a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung
der Leistung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, unmöglich oder trotz
Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
b) wenn begründete Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des AG
entstanden sind und dieser auf Begehren des AN weder Vorauszahlung
leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder
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c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 7.5 angeführten
Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten
Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.
15.2 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der
Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
15.3 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren
eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels
ausreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die jeweils andere
Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten.
15.4 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des AN, einschließlich
vorprozessualer Kosten, sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte
Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen.
Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom AG noch nicht
übernommen wurde sowie für vom AN erbrachte Vorleistungen. Dem AN steht
an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter
Gegenstände zu verlangen.
16. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
16.1 Wird eine Ware vom AN auf Grund von Konstruktionsangaben,
Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des AG angefertigt, hat
der AG den AN bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos
zu halten.
16.2 Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen, Zeichnungen,
Visualisierungen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie
Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. im ausschließlichen
Eigentum des AN und sind uneingeschränkt urheberrechtlich geschützt. Dem
AN stehen auch nach Überlassung an den AG sämtliche Verwertungsrechte
ausschließlich zu. Eine Überlassung der Unterlagen an Dritte ist ohne
vorherige schriftliche Zustimmung des AN unzulässig. Kommt kein Auftrag
zustande, müssen vom AG sämtliche überlassene Unterlagen im Original
zurückgestellt und sämtliche Kopien unwiderruflich vernichtet werden.
17. Zurückbehaltungsrecht
Das Zurückbehaltungsrecht des AN nach § 1052 ABGB bleibt in jedem Fall
unberührt. Macht der AN von diesem Recht Gebrauch, sind etwaige
Ersatzansprüche oder Rechte des AG hieraus, jedenfalls aber
Schadenersatzansprüche und Kostenersatzansprüche des AG
ausgeschlossen.
18. Datenschutz und Geheimhaltung
18.1 Die Datenverarbeitung beim AN erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen
Datenschutzbestimmungen.
Insbesondere hat der AN technische und organisatorische Vorkehrungen
getroffen, um die Daten des AG bzw. seiner Mitarbeiter gegen Verlust,
Zerstörung, Zugriff, Veränderung oder Verbreitung durch unbefugte Dritte zu
schützen.
18.2 Personenbezogene Daten sind solche Angaben, die geeignet sind, die
Identität des AG zu bestimmen. Dazu gehören beispielsweise der
(Firmen-)Name, die Anschrift, die Telefonnummer oder die E-Mailadresse. Mit
Übermittlung der Bestellung nimmt der AG zur Kenntnis, dass der AN die im
Zuge der Bestellung bereitgestellten personenbezogenen Daten erhebt,
speichert, verarbeitet und nutzt, um den erteilten Auftrag ordnungsgemäß
durchzuführen. Zu diesem Zweck ist es dem AN auch gestattet, die für die
Bestellabwicklung notwendigen Daten an die mit der Durchführung der
Bestellung und Zahlung befassten Unternehmen weiterzugeben.
Eine Weitergabe der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht. Nach Ablauf der
gesetzlichen Aufbewahrungspflichten werden diese Daten gelöscht, sofern
der AG nicht ausdrücklich in die weitere Nutzung der Daten eingewilligt hat.
18.3 Sowohl der AN als auch der AG verpflichten sich wechselseitig dazu,
vertrauliche Informationen, die ihnen aufgrund der Geschäftsbeziehung
bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu
halten und diese Pflicht auch ihren Mitarbeitern zu überbinden. Jede
Weitergabe von Daten unterliegt den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
19. Allgemeines und Salvatorische Klausel
19.1 Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache ist ausnahmslos Deutsch.
19.2 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder im Vertrag unwirksam bzw.
nicht durchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen
davon unberührt. Allenfalls hierdurch entstehende oder bereits vorhandene
Vertragslücken sind entsprechend dem Sinngehalt und mutmaßlichem Willen
der Vertragsparteien zu erschließen.
19.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen, Nebenabreden
oder Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie in Schriftform erfolgt sind.
Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform.
20. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
20.1 Diese AGB sowie alle nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen
abgeschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich österreichischem
materiellem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen sowie unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
20.2 Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen
AGB und den nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen
abgeschlossenen Verträgen ergeben, wird als Gerichtsstand ausschließlich
das für die Stadt Ried sachlich zuständige Gericht vereinbart. Der AN behält
sich das Recht vor, Klage auch bei dem für den AG zuständigen Gericht zu
erheben.
20.3 Erfüllungsort für sämtliche Verträge im Hinblick auf die Lieferung und
Zahlung ist der Firmensitz des AN in A-4910 Ried im Innkreis
Ried, im Juli 2026
