AGB


1. Geltungsbereich

1.1  Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB

genannt) gelten im Sinne des § 343 UGB für Rechtsgeschäfte zwischen der

AP Batterien GmbH als Auftragnehmer (kurz AN genannt) und Unternehmern

als Auftraggeber (kurz AG genannt) für die Lieferung von Waren und

sinngemäß für die Erbringung von Leistungen.

1.2. Diese AGB werden vom AG durch die Erteilung des Auftrages

(Bestellung) als verbindlich anerkannt und gelten in ihrer zum Zeitpunkt der

Bestellung gültigen Fassung als ausschließliche Vertragsgrundlage für

sämtliche Geschäftsabschlüsse zwischen dem AN und dem jeweiligen AG,

unabhängig davon, ob der Auftrag mündlich oder schriftlich erteilt wird.

1.3. Von diesen AGB abweichende Bestimmungen oder entgegenstehende

Bedingungen des AG, insbesondere allfällige Einkaufsbedingungen des AG,

sind für den AN stets unbeachtlich und unverbindlich, selbst wenn diesen

vonseiten des AN nicht ausdrücklich widersprochen oder vom AN die

Auftragsdurchführung bzw. Lieferung ohne Erheben eines Widerspruchs

gegen entgegenstehende Bedingungen durchgeführt wurde. Eventuelle

Abweichungen und sonstige Abreden von diesen AGB müssen mit dem AN

ausdrücklich vereinbart werden und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der

Schriftform.


2. Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge sind stets unverbindlich, sofern nicht im Einzelfall

Abweichendes schriftlich vereinbart wird. Die Erstellung eines

Kostenvoranschlages ist grundsätzlich kostenpflichtig und wird

vereinbarungsgemäß dem AG in Rechnung gestellt, soweit nicht im Einzelfall

Abweichendes vereinbart wurde. Auf die Verrechnung des Entgelts für die

Erstellung des Kostenvoranschlages kann vonseiten des AN im Einzelfall

verzichtet werden, sofern es nachfolgend zu einem Vertragsabschluss mit

dem jeweiligen AG kommt.


3. Angebot

3.1 Angebote des AN gelten als freibleibend, sofern aus dem Angebot nicht

Gegenteiliges hervorgeht.

3.2 Mündliche Erklärungen (etwa Zusagen) und Vereinbarungen,

insbesondere von Mitarbeitern des AN, bedürfen für ihre Rechtsverbindlichkeit

der schriftlichen firmenmäßig unterzeichneten Bestätigung des AN.

3.3 Angebote für Reparaturen und Störungseinsätze können ohne vorherige

eingehende Begutachtung und Analyse des Fehlers nur auf Basis von

Erfahrungswerten gemacht werden und dementsprechend verstehen sich die

darin angeführten Angaben zu Leistungen und Ersatzeilen nur als Richtwerte.

Im Falle der Beauftragung von Reparatur- und Entstörungsleistungen erfolgt

die Verrechnung gemäß Pkt. 5.4.

3.4 Der AN behält sich bei Nichtbeauftragung vor, den ihm tatsächlich

entstandenen Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für

Begutachtungen dem Anfragenden in Rechnung zu stellen.

3.5 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des

AN weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können

jederzeit zurückgefordert werden und sind dem AN unverzüglich

zurückzustellen bzw. bei elektronischen Unterlagen unwiderruflich zu löschen,

wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.


4. Bestellung, Vertragsabschluss, Auftragsbestätigung

4.1 Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn und sobald der AN nach Erhalt

der Bestellung des AG diesem eine schriftliche Auftragsbestätigung übermittelt,

spätestens aber mit tatsächlicher Durchführung der Bestellung. Der AG ist an

seine Bestellung 2 Wochen gebunden, innerhalb welcher der AN das Angebot

durch die Auftragsbestätigung bzw. tatsächliche Durchführung annehmen

kann.

4.2 Die in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Preislisten und dgl. enthaltenen

Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen über

Qualitätsmerkmale und Eigenschaften von Produkten und/oder Leistungen

sind nur dann maßgeblich und verbindlich, wenn im Angebot und/oder in der

Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

4.3 In der schriftlichen Auftragsbestätigung werden das Auftragsverhältnis

mitsamt den allenfalls noch ergänzend getroffenen (mündlichen)

Vereinbarungen abschließend zusammengefasst und festgehalten.

4.4 Der AG ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung des AN unverzüglich zu

prüfen und etwaige Abweichungen von der Bestellung zu rügen, widrigenfalls

sich der Vertragsinhalt ausschließlich nach der Auftragsbestätigung richtet.

4.5 Der AN behält sich das Recht vor, geringfügige Anpassungen des

Vertrages, die zu einer zwischenzeitig eingetretenen Verbesserung des

Standes der Technik oder einem sonstigen Forschritt dienen, auch nach

Übermittlung der Auftragsbestätigung vorzunehmen, soweit hierdruch nicht der

geschuldete Preis, die Funktionalität oder eine sonstige wesentliche

Vertragspflicht (Lieferzeit, Gewährleistungsanspruch, Haftung) geändert

werden.

4.6 Jegliche sonstigen Änderungen und Ergänzungen eines bereits

abgeschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen

Bestätigung des AN.


5. Preise

5.1 Sämtliche Preise sind veränderlich, verstehen sich netto, exklusive der

jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten ab Werk des Herstellers bzw.

ab Lager des AN exklusive Verpackung, Lieferung, Verladung, Montage,

Demontage, Rücknahme und ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung

von Elektro- und Elektronikaltgeräten für gewerbliche Zwecke im Sinne der

Elektroaltgeräteverordnung bzw. Altbatterien im Sinne der Batterieverordnung

sowie etwaige sonstige beauftragte Nebenkosten. Im Zusammenhang mit der

Lieferung erhobene Zölle, Steuern oder sonstige Gebühren und Abgaben

gehen zu Lasten des AG.

Ist im Einzelfall Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese, so wie eine

allenfalls vom AG gewünschte Transportversicherung, gesondert verrechnet,

beinhaltet jedoch grundsätzlich nicht das Abladen, Vertragen oder sonstige

Nebenleistungen. Die gelieferte Transport- und Warenverpackung wird nur

nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung mit dem AN von diesem

zurückgenommen. Für die ordnungsgemäße Entsorgung ist der AG

verantwortlich.

5.2 Bei mengenmäßig vom Angebot abweichenden Bestellungen behält sich

der AN eine Preisanpassung für die Teilbestellung vor.

5.3 Sämtliche Preise basieren auf der Grundlage, dass die vertraglich

vereinbarte Leistung unverzüglich und ohne Unterbrechung durch den AN

erbracht werden kann. Die Preise basieren daher auf den Kosten zum

Zeitpunkt des erstmaligen Angebotes und gelten nur für die im Angebot

angegebene Dauer bzw. wenn diese Angabe fehlt, für die Dauer von max. 3

Monaten ab Angebotsdatum. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der

Bestellung erhöht haben, so ist der AN berechtigt, die Preise entsprechend

anzupassen.

5.4 Für Reparatur- und/oder Entstörungsaufträge gilt, dass der AN die für die

zweckmäßige Auftragserledigung notwendigen, sachlich gerechtfertigten

(Mehr-)Leistungen erbringen und auf Basis des angefallenen Aufwandes dem

AG verrechnen kann, auch wenn diese in einem allfälligen dem Auftrag

vorhergehenden Angebot nicht oder nicht im selben Umfang enthalten waren.

Dies gilt insbesondere auch für Leistungen, deren Zweckmäßigkeit erst

während der Durchführung des Auftrages zu Tage tritt, wobei es für deren

Ausführung grundsätzlich keiner gesonderten Mitteilung des AN den AG bzw.

keiner gesonderten Beauftragung durch den AG bedarf, ausgenommen der

Leistungsumfang und damit auch die Kosten würden sich erheblich erhöhen.

In einem solchen Fall wird der AN das Einvernehmen mit dem AG über die

Ausführung der Mehrleistungen herstellen.

5.5 Alle Stundensätze und Leistungspauschalen in Dauerschuldverhältnissen

(zB bei Wartungsverträgen) unterliegen einer zumindest jährlichen

Preisanpassung auf Basis der von der Unabhängigen Schiedskommission

beim BMDW (vormals BMWFW) für den Fachverband der Elektro- und

Elektronikindustrie veröffentlichten Montageverrechnungssätze.


6. Obliegenheiten des AG

6.1 Der AG hat dafür einzustehen, dass sämtliche von ihm beigestellten

Materialen (auch Bauwerke) fach- und ordnungsgemäß hergestellt wurden

und jeweils dem Stand der Technik entsprechen, damit der AN seine Leistung

ordnungsgemäß erbringen kann, widrigenfalls den AN keine Verantwortung

für etwaige Schäden an den beigestellten Materialien oder eine Verzögerung

an seiner Leistungserbringung trifft. Sofern der AG gegen seine hiermit

festgehaltenen Obliegenheiten verstößt, ist er dem AN für sämtliche diesem

hieraus entstehende Schäden verantwortlich.

6.2 Für die Einhaltung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften und

behördlichen Auflagen, insbesondere nach dem Gewerbe- und/oder

Baurecht, sowie für die Erwirkung sämtlicher notwendigen Genehmigungen

ist ausschließlich der AG verantwortlich, der diesbezüglich den AN schad- und

klaglos hält.


7. Lieferung, Leistungsausführung, Fristen, Termine,

Serviceeinsätze

7.1 Lieferfristen bzw. Leistungserbringungsfristen sind, vorbehaltlich

abweichender schriftlicher Vereinbarung, stets als unverbindliche Richtwerte

anzusehen und stellen in keinem Fall verbindliche oder garantierte Fixtermine

dar. Die Liefer- bzw. Leistungserbringungsfrist beginnt frühestens mit dem

spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

a) Datum der Auftragsbestätigung;

b) Datum der Erfüllung der vollständigen, dem AG obliegenden

Abklärung aller für die Auftragsabwicklung erforderlichen

technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;

c) Datum, an dem der AN eine vor Lieferung der Ware zu leistende

Anzahlung oder Sicherheit erhält.

AP Batterien GmbH | Voglweg 3 | 4910 Ried im Innkreis | Österreich

shop@ap-batterie.at www.ap-batterien.shop

Geschäftsführerin Andrea Thalhamer | Firmenbuch FN 650397t | UID ATU82057426

7.2 Die Einhaltung der Lieferfrist bzw. Leistungserbringungsfrist setzt sowohl

die rechtzeitige Bereitstellung sämtlicher notwendiger Informationen und

Unterlagen als auch die notwendige Mitwirkung, insbesondere rechtzeitige

Herstellung der AG-seitigen Voraussetzungen (vor allem allenfalls erforderliche

behördliche oder sonstige Genehmigungen und Abklärungen) durch den AG

voraus. Werden diese Voraussetzungen vom AG nicht rechtzeitig zur Gänze

erfüllt, wird die Lieferfrist bzw. Leistungserbringungsfrist um den

dementsprechenden Zeitraum, jedenfalls aber angemessen verlängert.

7.3 Für die Ausführung und Errichtung von Anlagen erforderliche behördliche

und sonstige Genehmigungen Dritter sind, wenn nicht ausdrücklich schriftlich

anders vereinbart, vom AG zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht

oder nicht rechtzeitig, so berechtigt das den AG nicht dazu, vom Vertrag

zurückzutreten.

Ist im Einzelfall vereinbart, dass der AN für die Einholung behördlicher und

sonstiger Genehmigungen Dritter verantwortlich ist und kommt es hierbei zu

Verzögerungen, die nicht der AN zu verantworten hat, so verlängert sich die

Lieferzeit bis zur Erlangung der erforderlichen Genehmigungen zuzüglich einer

angemessenen Anlaufzeit.

7.4 Der AN ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu

verrechnen. Solche Teillieferungen bzw. teilweise Leistungserbringungen

können vom AG nicht zurückgewiesen werden. Ist Lieferung auf Abruf

vereinbart, so gilt die Ware, mangels konkret vereinbarter Abrufristen

oder -termine, spätestens 3 Monate nach dem Datum der Auftragsbestätigung

als abgerufen.

7.5 Sofern unvorhersehbare, unabwendbare und/oder vom Parteiwillen

unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt,

eintreten, welche die Einhaltung einer allenfalls vereinbarten Lieferfrist

be- und/oder verhindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer der

Auswirkungen dieser Umstände bzw. ggf. um einen einvernehmlich

vereinbarten Zeitraum. Dazu zählen insbesondere bewaffnete

Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Unruhen,

Brandkatastrophen, Hochwasser, Erdbeben, Verkehrsstörungen,

Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und

Rohstoffmangel aber auch Arbeitskonflikte (Streiks) sowie Ausfall eines

wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten

Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie

bei Zulieferanten des AN eintreten. Wenn einer der vorgenannten Umstände

länger als 4 Wochen andauert, werden AG und AN am Verhandlungswege eine

Regelung hinsichtlich der weiteren Abwicklung suchen. Sollte dabei keine

einvernehmliche Lösung erreicht werden, kann der AN ganz oder teilweise vom

Vertrag zurücktreten.

7.6 Der AG kann wegen Verzögerung oder gänzlichem Unterbleiben der

Lieferung bzw. Leistungserbringung, die auf leicht fahrlässiges Verhalten des

AN bzw. seiner Mitarbeiter zurückzuführen ist, weder Schadenersatz noch

Pönalen, Verdienstentgang, entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder

mittelbare Schäden geltend machen. Ebenso wenig besteht in solchen Fällen

ein Rücktrittsrecht.

7.7 Sofern der AN bzw. dessen Mitarbeiter die Verzögerung der Lieferung bzw.

Leistungserbringung grob schuldhaft herbeigeführt haben, kann der AG unter

Setzung einer vierwöchigen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.

7.8 Ist ein Pönale schriftlich vereinbart worden, sind damit sämtliche Ansprüche

aus dem Titel des Verzuges abgedeckt und sohin die Geltendmachung

weitergehender Ansprüche explizit ausgeschlossen.

7.9 Ein Annahmeverzug des AG berechtigt den AN zur Verrechnung der

Kosten, die für die Zwischenlagerung und allfälliger Manipulationen der

lieferbereiten Ware anfallen.

7.10 Zu jedem Serviceeinsatz wird von den Mitarbeitern des AN über

sämtliche von ihnen erbrachte Leistungen ein Einsatzbericht erstellt, der alle

relevanten Auftragsdaten enthält, insbesondere die An- und Abfahrtszeit

und -strecke, die Art und Dauer der durchgeführten Arbeiten, allenfalls

eingesetztes Material und Ersatzteile, sowie allfällige festgestellte Mängel und

Folgeaktivitäten, die einer gesonderten Angebotslegung und/oder

Beauftragung bedürfen.

Nach Fertigstellung der Arbeiten wird der vom Mitarbeiter des AN erstellte

unterzeichnete Einsatzbericht dem AG bzw. dessen Beauftragten zur Prüfung

und Unterzeichnung übergeben. Ist zum Zeitpunkt der Fertigstellung der

Arbeiten der AG bzw. dessen Vertreter nicht (mehr) verfügbar, wird der

Einsatzbericht dem AG elektronisch per E-Mail zur Prüfung und Bestätigung

übermittelt, gilt aber jedenfalls als anerkannt, wenn nicht binnen einer als

hierfür angemessen betrachteten Frist von 2 Werktagen, eine begründete

Beanstandung erfolgt.

Der Einsatzbericht bildet unabhängig davon, ob ein vom AG unterzeichnetes

Exemplar vorliegt, in allen Fällen, wo kein Pauschalentgelt vereinbart worden

ist oder wo Mehr- bzw. Regieleistungen angefallen sind, die separat

abgerechnet werden können, die für beide Seiten verbindliche Grundlage für

die Abrechnung.

7.11 Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde, ist eine förmliche

Abnahme der vom AN erbrachten Leistungen durch den AG nicht erforderlich.


8. Sonderanfertigungen

8.1 Für Sonderanfertigungen besteht Abnahmepflicht durch den AG; diese

werden vom AN nicht zurückgenommen. Soweit der AG seiner

Abnahmepflicht nicht fristgerecht nachkommt, vor allem nach Anzeige der

Fertigstellung der Sonderanfertigung diese nicht übernimmt, geht die Gefahr

sogleich mit der Anzeige auf den AG über, der dem AN für sämtliche hieraus

entstehende Schäden samt entgangenen Gewinn, Folgeschäden und

mittelbare Schäden sowie (Lager-)Kosten ersatzpflichtig ist.

8.2 Nachträgliche Änderungen im Hinblick auf Menge, Ausführung und

Gestaltung von Sonderanfertigung bedürfen für deren Gültigkeit der

schriftlichen Bestätigung durch den AN und sind nach Auftragserteilung nur

gegen vollen Ersatz der hierdurch entstehenden Mehrkosten möglich.


9. Abnahmeprüfungen

9.1 Sofern der AG eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem AN

ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren.

Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die

Abnahmeprüfung am Herstellungsort (Werksabnahme) am Sitz des AN bzw.

an einem vom AN zu bestimmenden Ort während der Normal-Arbeitszeit des

AN durchzuführen.

9.2 Der AN muss den AG rechtzeitig vor der Abnahmeprüfung verständigen,

sodass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem

bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann.

9.3 Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als

vertragswidrig, so hat der AN unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und

den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der AG

kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen von nicht bloß

geringfügigen Mängeln verlangen.

9.4 Über die Abnahmeprüfung wird ein entsprechendes Abnahmeprotokoll

erstellt, worauf die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie

Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes von beiden Vertragsparteien zu

bestätigen ist. Ist der AG oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der

Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch den AN nicht

anwesend, wird das Abnahmeprotokoll nur durch den AN unterzeichnet und

dem AG eine Kopie des Protokolls übermittelt, dessen Richtigkeit der AG auch

dann nicht bestreiten kann, wenn er oder ein bevollmächtigter Vertreter dieses

mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte.

9.5 Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind die Kosten der

Abnahmeprüfung im angebotenen Preis enthalten. Jedenfalls vom AG selbst

zu tragen sind die ihm oder seinem bevollmächtigten Vertreter in

Zusammenhang mit der Abnahmeprüfung entstehenden Kosten wie zB

Reise- und Verpflegungskosten und Aufwandsentschädigungen.


10. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

10.1 Wenn im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die

Übergabe und damit der Gefahrenübergang der Ware(n) an den AG EXW

gemäß INCOTERMS 2010, sohin ab Werk (Lager) des AN. Im Übrigen gelten

die INCOTERMS in der am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

10.2 Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit

ihrer Erbringung auf den AG über.

10.3 Verzögert sich die Annahme aufgrund von Umständen, die nicht vom AN

zu vertreten sind, gilt die Ware mit der Mitteilung der Übergabe- bzw.

Versandbereitschaft als übernommen und die Gefahr geht damit auf den AG

über.

10.4 Erfüllungsort für sämtliche Verträge im Hinblick auf die Lieferung und

Zahlung ist der Firmensitz des AN in Ried.


11. Zahlungsbedingungen, Aufrechnungs- und

Zurückbehaltungsverbot

11.1 Der Rechnungsbetrag ist, sofern nicht Abweichendes schriftlich vereinbart

wurde, binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum (Fälligkeitstag) ohne Abzug per

Überweisung in Euro auf das Konto des AN zu bezahlen, wobei der

Rechnungsbetrag am Fälligkeitstag vollständig, unwiderruflich und zur freien

Verfügung am Konto des AN zur unbeschränkten Verfügung des AN

gutgeschrieben sein muss.

11.2 Der AN ist berechtigt, einen verhältnismäßigen Teil des Entgelts und den

Ersatz von gemachten Auslagen schon vor Fertigstellung des Werks bzw. der

Ablieferung zu fordern und seine (weitere) Leistungserbringung von deren

rechtzeitigen Zahlung abhängig zu machen, sohin im Falle der nicht

rechtzeitigen Zahlung die (weitere) Leistungserbringung zu verweigern bzw.

zurückzubehalten.

11.3 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt

der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche

durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche

Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die

Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

11.4 Skontosätze, Skontofristen sowie die Gewährung allfälliger Rabatte

bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.

11.5 Ist der AG mit einer Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder

anderen Geschäften im Verzug, so kann der AN unbeschadet seiner sonstigen

Rechte

a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser

Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene

Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen;

b) sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig

stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der

Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils

geltenden Basiszinssatz verrechnen. In jedem Fall ist der AN berechtigt,

zudem vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen, Inkassokosten

und Rechtsanwaltskosten dem AG in Rechnung zu stellen;

c) andere Rechtsgeschäfte mit dem AG nur mehr gegen Vorauskasse erfüllen,

sofern der AG schon zum zweiten Mal mit einer Zahlung in Verzug geraten ist.

Davon unberührt bleibt die Berechtigung des AN zur Geltendmachung eines

darüberhinausgehenden Schadens sowie darüberhinausgehender

Betreibungskosten und sonstiger notwendiger Kosten für

zweckentsprechende außergerichtliche Betreibungs- oder

Einbringungsmaßnahmen im Sinne des § 1333 Abs 2 ABGB.

11.6 Eingeräumte Rabatte, Boni oder Skonti sind mit der termingerechten

Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.

11.7 Der AG ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen die

Forderungen des AN aufzurechnen oder seine Leistung zurückzubehalten, es

sei denn dessen Forderungen wurden rechtskräftig gerichtlich festgestellt

oder vom AN schriftlich und vorbehaltlos anerkannt.


12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Der AN behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten

Waren bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen

Rechnungsgesamtbetrages samt allfälliger Nebengebühren aus dem Vertrag

(Mahnspesen, Zinsen, Kosten) ausdrücklich vor.

12.2 Im Fall des, auch nur teilweisen, Zahlungsverzuges ist der AN berechtigt,

die Ware auch ohne Zustimmung des AG abzuholen.

12.3 Während aufrechtem Eigentumsvorbehalt ist dem AG eine

Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige

Verfügung der vom Eigentumsvorbehalt erfassten Waren und Leistungen

ausdrücklich untersagt und bleibt ohne Rechtswirksamkeit.

Soweit der AG verabredungswidrig die Vorbehaltsware weiterveräußert, tritt

dieser hiermit bereits mit Abschluss des Veräußerungsgeschäfts seine

hieraus entstehenden Ansprüche aus der Weiterveräußerung mit allen

Nebenrechten aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn

diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, an den AN ab und

verpflichtet sich einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf

seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen hat der AG dem AN die

abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekanntzugeben und dem AN

alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur

Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu

machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der AG

verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des AN hinzuweisen und diesen

unverzüglich zu verständigen.


13. Gewährleistung, Prüf- und Rügeobliegenheit

13.1 Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Werbeschriften,

Preislisten und dgl. enthaltenen Angaben sowie

sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen über Qualitätsmerkmale und

Eigenschaften von Produkten und/oder Leistungen können keine

Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden; diese sind vollkommen

unverbindlich.

13.2 Bei bloß unerheblicher, geringfügiger Abweichung vom vertraglich

vereinbarten Leistungsgegenstand, davon umfasst sind jedenfalls geringfügige

Farbabweichungen oder Ausführungsabweichungen, sind

Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

13.3 Die Gewährleistungsfrist wird auf ein Jahr beschränkt. Werden aber

gebrauchte Teile verwendet, worauf der AG vom AN ausdrücklich hingewiesen

wird, so gilt eine verkürzte Gewährleistungsfrist von 6 Monaten. Die jeweilige

Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs

gemäß Pkt. 10. zu laufen. Vom AG gewünschte längere

Gewährleistungszeiträume müssen explizit verhandelt und schriftlich

vereinbart werden.

13.4 Allfällige Mängel müssen unter genauer Angabe und Beschreibung der

behaupteten Mängel samt Fotos unverzüglich, spätestens innerhalb von 3

Tagen gegenüber dem AN schriftlich angezeigt werden (Prüf- und

Rügeobliegenheit). Sollte der AG dieser Verpflichtung nicht oder nicht

fristgerecht nachkommen, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung,

Schadenersatz wegen des Mangels selbst oder Anfechtung des Vertrages

wegen Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache.

13.5 Nach schriftlicher Anzeige des Mangels und Eingang derselben beim AN

werden diese vom AN auf ihre Berechtigung hin überprüft. Sofern der

reklamierte Mangel dem Grunde nach anzuerkennen ist, wird hiervon der AG

schriftlich informiert und gleichzeitig diesem mitgeteilt, ob der Mangel nach

Wahl des AN durch Austausch oder Verbesserung behoben bzw. im Falle von

geringfügigen, nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu

behebenden Mängeln, eine angemessene Preisminderung vorgenommen

wird.

13.6 Bei rechtzeitigen Mängelrügen dürfen vom AG Zahlungen nur in einem

solchen Umfang zurückbehalten werden, wie es dem Ausmaß bzw. dem

Verhältnis zu den aufgetretenen/behaupteten Mängeln entspricht.

13.7 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden

Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und

Wegzeit) gehen nur in jenem Ausmaß zu Lasten des AN, in dem sie auch im

Leistungsumfang des ursprünglichen Auftrags enthalten waren. Aufwendungen

des AG im Rahmen der Gewährleistungsarbeiten, wie zB für

Personalbeistellungen, gehen zu seinen Lasten. Alle nicht von der

Gewährleistungspflicht gemäß diesen Bestimmungen umfassten Leistungen

werden dem AG vom AN nach Aufwand in Rechnung gestellt. Im Rahmen der

Gewährleistung ersetzte Teile gehen, soweit das Eigentum unter Beachtung

des Pkt. 12. bereits an den AG übertragen war, wieder in das Eigentum des AN

über.

13.8 Wird eine Ware vom AN auf Grund von Konstruktionsangaben,

Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des AG angefertigt, so

erstreckt sich die Haftung des AN nur auf bedingungsmäßige Ausführung.

13.9 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für solche Mängel, die auf nicht

vom AN bewirkter Anordnung oder Montage, ungenügender Einrichtung,

Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen,

Überbeanspruchung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung oder

Verwendung (insbesondere auch von ungeeigneten Betriebsmaterialien),

Verschleiß, eigenmächtige Veränderungen ohne schriftliche Genehmigung des AN, Einwirkung dritter

Personen, unsachgemäße Verwendung oder Instandhaltung, Überspannung,

atmosphärische Entladungen oder chemische Einflüsse zurückzuführen sind.

Dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom AG beigestelltes Material

zurückzuführen sind.


14. Haftung, Produkthaftung

14.1 Eine vertragliche oder außervertragliche Haftung des AN besteht nur

dann unbeschränkt, soweit der AN oder ein von diesem eingesetzter

Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder krass grob fahrlässig

verschuldet hat und ist sohin bei leicht oder bloß grob fahrlässigem Verhalten

ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für solche Schäden, die

entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden darstellen oder

durch vom AN zu vertretenden Lieferverzug entstanden sind. Davon unberührt

bleibt die Haftung des AN für Personenschäden; diesfalls gilt die vorgenannte

Haftungsbeschränkung nicht und haftet der AN bei jeder schuldhaften

Verursachung. Die Beweislast für das Vorliegen von grobem Verschulden liegt

beim AG.

Ist ein Pönale schriftlich vereinbart worden, sind damit sämtliche Ansprüche

aus dem Titel des Schadenersatzes abgedeckt und sohin die

Geltendmachung weitergehender Ansprüche explizit ausgeschlossen.

14.2 Die Frist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wird

auf ein Jahr beschränkt.

14.3 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme

und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der

behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz

ausgeschlossen. Der AG ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass

Betriebsanleitungen für die gelieferten Waren bzw. Werke von allen Benützern

eingehalten werden. Insbesondere hat der AG dafür zu sorgen, dass sein

Personal und andere mit der gelieferten Ware bzw. Werk in Berührung

kommende Personen, geschult und eingewiesen werden.

14.4 Eine Haftung des AN für Verletzungen der vertraglichen Verpflichtungen,

die auf Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige Umstände, die außerhalb

dessen Kontrolle liegen, zurückzuführen sind (beispielsweise Streik), ist

ausgeschlossen.

14.5 Da der AG die Waren des AN überwiegend in seinem Unternehmen

verwendet, ist eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gegenüber dem

AN ausgeschlossen.

14.6 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch

für die Haftung infolge der vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitnehmer und

Erfüllungsgehilfen.


15. Rücktritt vom Vertrag

15.1 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der AN berechtigt vom

Vertrag mit dem AG zurückzutreten,

a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung

der Leistung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, unmöglich oder trotz

Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,

b) wenn begründete Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des AG

entstanden sind und dieser auf Begehren des AN weder Vorauszahlung

leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder

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c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 7.5 angeführten

Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten

Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.

15.2 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der

Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

15.3 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren

eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels

ausreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die jeweils andere

Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag

zurückzutreten.

15.4 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des AN, einschließlich

vorprozessualer Kosten, sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte

Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen.

Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom AG noch nicht

übernommen wurde sowie für vom AN erbrachte Vorleistungen. Dem AN steht

an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter

Gegenstände zu verlangen.


16. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

16.1 Wird eine Ware vom AN auf Grund von Konstruktionsangaben,

Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des AG angefertigt, hat

der AG den AN bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos

zu halten.

16.2 Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen, Zeichnungen,

Visualisierungen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie

Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. im ausschließlichen

Eigentum des AN und sind uneingeschränkt urheberrechtlich geschützt. Dem

AN stehen auch nach Überlassung an den AG sämtliche Verwertungsrechte

ausschließlich zu. Eine Überlassung der Unterlagen an Dritte ist ohne

vorherige schriftliche Zustimmung des AN unzulässig. Kommt kein Auftrag

zustande, müssen vom AG sämtliche überlassene Unterlagen im Original

zurückgestellt und sämtliche Kopien unwiderruflich vernichtet werden.


17. Zurückbehaltungsrecht

Das Zurückbehaltungsrecht des AN nach § 1052 ABGB bleibt in jedem Fall

unberührt. Macht der AN von diesem Recht Gebrauch, sind etwaige

Ersatzansprüche oder Rechte des AG hieraus, jedenfalls aber

Schadenersatzansprüche und Kostenersatzansprüche des AG

ausgeschlossen.


18. Datenschutz und Geheimhaltung

18.1 Die Datenverarbeitung beim AN erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen

Datenschutzbestimmungen.

Insbesondere hat der AN technische und organisatorische Vorkehrungen

getroffen, um die Daten des AG bzw. seiner Mitarbeiter gegen Verlust,

Zerstörung, Zugriff, Veränderung oder Verbreitung durch unbefugte Dritte zu

schützen.

18.2 Personenbezogene Daten sind solche Angaben, die geeignet sind, die

Identität des AG zu bestimmen. Dazu gehören beispielsweise der

(Firmen-)Name, die Anschrift, die Telefonnummer oder die E-Mailadresse. Mit

Übermittlung der Bestellung nimmt der AG zur Kenntnis, dass der AN die im

Zuge der Bestellung bereitgestellten personenbezogenen Daten erhebt,

speichert, verarbeitet und nutzt, um den erteilten Auftrag ordnungsgemäß

durchzuführen. Zu diesem Zweck ist es dem AN auch gestattet, die für die

Bestellabwicklung notwendigen Daten an die mit der Durchführung der

Bestellung und Zahlung befassten Unternehmen weiterzugeben. 

Eine Weitergabe der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht. Nach Ablauf der

gesetzlichen Aufbewahrungspflichten werden diese Daten gelöscht, sofern

der AG nicht ausdrücklich in die weitere Nutzung der Daten eingewilligt hat.

18.3 Sowohl der AN als auch der AG verpflichten sich wechselseitig dazu,

vertrauliche Informationen, die ihnen aufgrund der Geschäftsbeziehung

bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu

halten und diese Pflicht auch ihren Mitarbeitern zu überbinden. Jede

Weitergabe von Daten unterliegt den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.


19. Allgemeines und Salvatorische Klausel

19.1 Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache ist ausnahmslos Deutsch.

19.2 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder im Vertrag unwirksam bzw.

nicht durchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen

davon unberührt. Allenfalls hierdurch entstehende oder bereits vorhandene

Vertragslücken sind entsprechend dem Sinngehalt und mutmaßlichem Willen

der Vertragsparteien zu erschließen.

19.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen, Nebenabreden

oder Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie in Schriftform erfolgt sind.

Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform.


20. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

20.1 Diese AGB sowie alle nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen

abgeschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich österreichischem

materiellem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen sowie unter

Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

20.2 Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen

AGB und den nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen

abgeschlossenen Verträgen ergeben, wird als Gerichtsstand ausschließlich

das für die Stadt Ried sachlich zuständige Gericht vereinbart. Der AN behält

sich das Recht vor, Klage auch bei dem für den AG zuständigen Gericht zu

erheben.

20.3 Erfüllungsort für sämtliche Verträge im Hinblick auf die Lieferung und

Zahlung ist der Firmensitz des AN in A-4910 Ried im Innkreis

Ried, im Juli 2026